Bei Auszug die Wohnung richtig übergeben

Die Übergabe der alten Wohnung an den Vermieter kann so einige Tücken mit sich bringen. Der Mieter sollte seine Rechte und Pflichten kennen. Die Wohnung muss ordnungsgemäß übergeben werden. Doch was heißt das eigentlich?

Der Umzug ist gerade erst gelaufen und schon macht man sich Gedanken um die Übergabe der Wohnung. Nicht alle Reparaturen sind vom Mieter durchzuführen. Ein Übergabeprotokoll erleichtert den Auszug sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter. Hier werden Schäden und Mängel festgehalten. Doch auf was ist sonst noch zu achten?

Das Wichtigste in Kürze

  • Schönheitsreparaturen müssen nicht in jedem Fall vorgenommen werden
  • die Wände müssen in einer neutralen Farbe hinterlassen werden
  • Gebrauchsspuren müssen nicht behoben werden
  • Dübellöcher müssen nicht immer entfernt werden
  • steht im Mietvertrag nichts anderes, reicht die besenreine Übergabe der Wohnung aus

Schönheitsreparaturen – Rechte und Pflichten der Mieter

Hat der Mieter die Wohnung in einem nicht renovierten Zustand übernommen, muss er beim Auszug keine Schönheitsreparaturen vornehmen. Etwaige Punkte im Mietvertrag sind ungültig. Wurde die Wohnung jedoch renoviert übernommen, muss der Mieter vor dem Auszug tätig werden. Doch auch hier gibt es Grenzen des Zumutbaren.
Unter Schönheitsreparaturen versteht man Renovierungsarbeiten, keine Reparaturen. Für selbstverschuldete Schäden ist der Mieter verantwortlich, alles Weitere fällt dem Vermieter zur Last.
Unter Schönheitsreparaturen fallen Arbeiten wie das Streichen von Wänden, Heizungen, Türen, Einbaumöbeln und das Tapezieren. Grundsätzlich umfassen Schönheitsreparaturen alle Arbeiten, die mit Farbe und Tapete durchzuführen sind. Hat der Vermieter jedoch die Schönheitsreparaturen in keiner Klausel im Mietvertrag festgehalten, so muss der Mieter diese auch nicht durchführen. Der Vermieter kann laut Gesetz keine Ansprüche geltend machen.
Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Wände zu streichen, wenn diese in akzeptablem Zustand und innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitraums renoviert worden sind.

Farbe der Wände bei der Übergabe

Ob nun Schönheitsreparaturen durchzuführen sind oder nicht, ist irrelevant für die Farbe der Wände. Der Mieter ist verpflichtet, die Wände der Wohnung in einer neutralen Farbe zu hinterlassen. Die Wände und Decken dürfen nicht bunt übergeben werden.

Gebrauchsspuren

Normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren von Möbeln und Böden müssen nicht behoben werden. Hat das Parkett Kratzer oder haben die Möbel Druckstellen auf dem Teppich hinterlassen, muss der Vermieter dies akzeptieren. Größere Schäden wie Brandlöcher oder Rotweinflecken muss der Mieter allerdings auf eigene Kosten beseitigen.

Dübellöcher – Mietersache?

Die Entfernung der Dübellöcher gehört nur zu den Pflichten des Mieters, wenn im Mietvertrag Schönheitsreparaturen festgehalten sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Mieter nur die Dübel entfernen. Hat der Mieter jedoch mehr als üblich in die Wände gebohrt, ist er, auch ohne entsprechende Klausel, zur Entfernung der Dübellöcher verpflichtet.
Müssen die Dübellöcher entfernt werden, reicht es aus, die Dübel zu entfernen und das Loch mit handelsüblicher Spachtelmasse zu verschließen.

Besenreine Übergabe

Wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, reicht es aus, die Wohnung besenrein zu übergeben. Besenrein bedeutet, dass, nachdem alle Möbel entfernt wurden, die Wohnung nicht gründlich gereinigt werden muss.
Die Böden müssen gründlich gefegt, Spinnweben entfernt werden. Fenster, Türen und Küchenoberflächen müssen von Flecken und ähnlichem befreit werden. Die Armaturen im Bad müssen kalkfrei übergeben werden.

Fazit

Hat man seinen Mietvertrag gut gelesen und hält sich an die Vorgaben, sollte die Übergabe der Wohnung entspannt und stressfrei verlaufen.